Tennis Club Probstei e.V. Schönberg

vom 25. März 1981 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 31. März 1995 und in der Fassung des 3. Nachtrages vom 16. April 2004 und in der Fassung des 4. Nachtrages vom 18. April 2008.


§ 1
Der Verein trägt den Namen "Tennis Club Probstei e.V." und hat seinen Sitz in Schönberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plön eingetragen.

§ 2
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Pflege und Förderung der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
(1) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
(2) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
(3) Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des Vereins.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft wird durch den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag und der Umlage für den Arbeitseinsatz erworben. Darüber hinaus bestätigt der Vorstand die Mitgliedschaft schriftlich. Mit der Zahlung des Jahresbeitrages und der Umlage für den Arbeitseinsatz wird die Mitgliedschaft endgültig. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt die Vereinssatzung an.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes auf den Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen durch Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes auszuschließen.

Ausschlussgründe sind:
a) schwerwiegende strafrechtliche Verfehlung eines Mitgliedes,
b) schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und
d) Nichtzahlung des Beitrages.

Dem Betroffenen steht das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes zu.

§ 5
Der Jahresbeitrag und die Umlage für den Arbeitseinsatz werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und am 01. April eines jeden Jahres fällig. Bei etwaigen Sonderumlagen bestimmt die Mitgliederversammlung den Fälligkeitszeitpunkt.

§ 6
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.01. - 31.12.

§ 7
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung abgehalten. Sie hat im II. Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
(a) auf Beschluss des Vorstandes und
(b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
(4) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt oder in der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden Stimmen zugelassen werden.
(5) Der 1. Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung. Es stellt zu Beginn die stimmberechtigten Mitglieder fest.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Diese wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart unterzeichnet und ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(7) Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
(b) Rechnungsbericht des Kassenwartes,
(c) Bericht der Kassenprüfer,
(d) Entlastung des Vorstandes und
(e) Neuwahl der Kassenprüfer.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 1. Beisitzer
dem 2. Vorsitzenden,
dem 2. Beisitzer
dem Kassenwart,
dem 3. Beisitzer
dem Schriftwart
dem Sportwart und
dem Jugendwart (§ 3 Absatz 3).
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt und berufen. Zur Wahrung der Kontinuität der Arbeit des Vorstandes finden jährlich einmal Vorstandswahlen statt, wobei im ersten Jahr der 1. Vorsitzende sowie der 1. und 2. Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren und die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer eines Jahres, bei den folgenden Neuwahlen dann die zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
(4) Nach der Jugendordnung erfolgt die Wahl des Jugendwartes durch die Jugendversammlung. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Den Berufenen kann mit 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. Die gleiche Mitgliederversammlung muss entsprechende Neuwahlen vornehmen. Die Berufungen enden mit der Wahl eines neuen Vorstandes, jedoch spätestens mit Ablauf des auf das Ende der Amtsperiode folgenden Kalendervierteljahres. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 10
Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins und die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 11
(1) Alle Wahlen erfolgen auf 2 Jahre, soweit die Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
(2) Wahlen finden auf Zuruf durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl so lange wiederholt, bis ein Bewerber die Mehrheit erhält.

§ 12
(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

§ 13
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(3) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14
Entsprechend den Richtlinien für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Trägern der freien Jugendhilfe, herausgegeben vom Landesjugendamt Schleswig-Holstein am 7. Dezember 1978 - LJA 1 - 3601.4 - in der jeweils geltenden Fassung gibt sich der Verein eine Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und bedarf der Bestätigung durch die  Mitgliederversammlung.

§ 15
Personen, die sich in besonderer Weise um den Tennissport im Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt oder durch Auszeichnung geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 16
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönberg, die es unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke und im Falle von Vermögen der Jugendgemeinschaft für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 17
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 25. März beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

Schönberg, den 25. März 1981

G.-A. Kämper
1. Vorsitzender

H.-P. Lautebach
2. Vorsitzender